Für Websitebetreiber jeder Art, die nicht jedes Foto selbst schießen, oder jedes Video selbst Filmen, stellt sich ganz schnell die Frage, inwieweit sie sich fremder Inhalte bedienen dürfen.
Das Einbetten eines fremden Videos auf der eigenen Webseite stellt keine Urheberrechtsverletzung dar. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 9. Juli 2015 entschieden.
Beim Einbetten oder auch Framing werden Videos, Fotos oder Texte in eine Webseite, in das Social Media Profil oder in einem Blog eingebunden. Sie können dann auf der Seite direkt angesehen werden, jedoch der eigentliche Inhalt stammt weiter von der Webseite, auf der diese Inhalte hochgeladen wurden.
Wird der Inhalt dort gelöscht, verschwindet er auch auf den anderen Website, im Blog oder dem Social Media Profil.
Der BGH meinte, dass es sich bei der Einbettung oder benutzen fremden Inhaltes auf eigene Webseiten weder um eine Vervielfältigung nach §16 UrhG noch um eine öffentliche Zugänglichmachung nach §19a UrhG handelt, und legte den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vor.
Dieser urteilte bereits am 21. Oktober 2014 (C-348/13 Embedding), dass Einbetten fremder Videos auf der eigenen Internetseite verstoße nicht gegen das Urheberrecht.
Die Karlsruher Richter fällten nun eine Grundsatzentscheidung:
In seinem Embedding-Urteil vom 9. Juli 2015 (I ZR 46/12) übernahm der BGH die Ansicht des EuGH.
Danach stellt Framing keine Verletzung von Urheberrechten dar, da ein Video, Foto oder Text mit Zustimmung des Rechteinhabers im Internet für alle öffentlich zugänglich gemacht worden ist.